§ 203 – Auskunftspflicht von Ärzten
(1) Ärzte und Zahnärzte, die nicht an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, sind verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit dies für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist. Der Unfallversicherungsträger soll Auskunftsverlangen zur Feststellung des Versicherungsfalls auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. § 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. (2) Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Zahnärzten an den Unfallversicherungsträger übermittelten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.
Kurz erklärt
- Ärzte und Zahnärzte müssen auf Anfrage des Unfallversicherungsträgers Informationen über die Behandlung und den Gesundheitszustand des Versicherten bereitstellen.
- Diese Auskünfte sind notwendig für die Heilbehandlung und andere Leistungen.
- Der Unfallversicherungsträger kann die Anfragen auf relevante Erkrankungen beschränken, die mit dem Versicherungsfall zusammenhängen.
- Es gelten besondere Regelungen zum Datenschutz gemäß der EU-Verordnung über die übermittelten Gesundheitsdaten.
- Der Versicherte hat ein Recht auf Information über die übermittelten Angaben seiner Ärzte und Zahnärzte.